Richtlinien Geltungsbereich
Die Regelungen in diesem Dokument kommen zur Anwendung, sobald auf den Arealen der Ocean Window GmbH / Pfotenpark eine Videoüberwachung
installiert wird. Eine Videoüberwachung wird nur installiert, wenn sie verhältnis- und zweckmässig ist; d.h., die Beeinträchtigung der Privatsphäre der gefilmten Personen muss in einem
vernünftigen Verhältnis zum Zweck stehen.
Zweckbestimmung und Grundsätze
Mit dem Einsatz der Videoüberwachung werden u.a. folgende Ziele verfolgt:
- Schutz der Mitglieder auf Grund der abgelegenen Lage
- Schutz der Hunde bei Verdacht auf Giftköder und andere gefährliche Objekte
- Überprüfung des Geländes bei Unwetter um Mitglieder vor Gefahren zu warnen
- Überprüfung der Zäune auf Beschädigungen
Datenschutz
Das Videomaterial wird während maximal 72 Stunden gespeichert und anschliessend überschrieben. Die aufgezeichneten Videos können von der Ocean Window
GmbH in Folge einer Straftat (Diebstahl, Vandalismus, etc.) ausgewertet und an die Polizei übergeben werden. Eine permanente Sichtung der Aufnahmen erfolgt nicht. Die
Videoüberwachung wird nicht dazu genutzt, das Verhalten der Mitglieder zu überwachen oder zu analysieren. Die Mitglieder haben jederzeit das Recht, über die Aufnahmen Auskunft
einzuholen. Die Videoüberwachung wird transparent kommuniziert. Es werden keine versteckten Kameras installiert; alle Kameras sind gut sichtbar montiert. Das Areal wird mit
Informationstafeln, welche alle Personen über die Überwachung in Kenntnis setzen, beschildert.
Rechte der Mitglieder
Das Informationsrecht der Mitglieder wird gewahrt. Es kann jederzeit Auskunft über die Daten und das Videoüberwachungssystem eingeholt, sowie Einsicht in das aufgenommene Material genommen werden.
Zugriffsregelung
Die vom Videoüberwachungssystem gespeicherten Bilder dürfen von - der Geschäftsleitung zu den genannten Zwecken und Grundsätzen angesehen, genutzt und
übermittelt werden. Jede Auswertung des gespeicherten Bildmaterials durch die Geschäftsleitung ist mit Begründung zu dokumentieren.
Es gelten die allgemeinen Bestimmungen aus dem Datenschutzgesetz, Obligationen- und Arbeitsrecht nach Art. 13 DSG, Art. 8 DSG, Art. 328b OR, Art. 328 OR, Art. 26 Abs. 1 der Verordnung 3 ArGV3, Art. 4 Abs. 2 DSG