Richtlinien für digitale Videoüberwachung auf dem Gelände Pfotenpark, Unterrohrstrasse, 8952 Schlieren
Richtlinien Geltungsbereich
Die Regelungen in diesem Dokument kommen zur Anwendung, sobald auf den Arealen der Ocean Window GmbH / Pfotenpark eine Videoüberwachung installiert wird. Eine Videoüberwachung wird nur installiert, wenn sie verhältnis- und zweckmässig ist; d.h., die Beeinträchtigung der Privatsphäre der gefilmten Personen muss in einem vernünftigen Verhältnis zum Zweck stehen.
Zweckbestimmung und Grundsätze
Mit dem Einsatz der Videoüberwachung werden u.a. folgende Ziele verfolgt:
- Schutz der Mitglieder auf Grund der abgelegenen Lage
- Schutz der Hunde bei Verdacht auf Giftköder und andere gefährliche Objekte
- Überprüfung des Geländes bei Unwetter um Mitglieder vor Gefahren zu warnen
- Überprüfung der Zäune auf Beschädigungen
Datenschutz
Das Videomaterial wird während maximal 72 Stunden gespeichert und anschliessend überschrieben. Die aufgezeichneten Videos können von der Ocean Window GmbH in Folge einer Straftat (Diebstahl, Vandalismus, etc.) ausgewertet und an die Polizei übergeben werden. Eine permanente Sichtung der Aufnahmen erfolgt nicht. Die Videoüberwachung wird nicht dazu genutzt, das Verhalten der Mitglieder zu überwachen oder zu analysieren. Die Mitglieder haben jederzeit das Recht, über die Aufnahmen Auskunft einzuholen. Die Videoüberwachung wird transparent kommuniziert. Es werden keine versteckten Kameras installiert; alle Kameras sind gut sichtbar montiert. Das Areal wird mit Informationstafeln, welche alle Personen über die Überwachung in Kenntnis setzen, beschildert.
Rechte der Mitglieder
Das Informationsrecht der Mitglieder wird gewahrt. Es kann jederzeit Auskunft über die Daten und das Videoüberwachungssystem eingeholt, sowie Einsicht in das aufgenommene Material genommen werden.
Zugriffsregelung
Die vom Videoüberwachungssystem gespeicherten Bilder dürfen von - der Geschäftsleitung zu den genannten Zwecken und Grundsätzen angesehen, genutzt und übermittelt werden. Jede Auswertung des gespeicherten Bildmaterials durch die Geschäftsleitung ist mit Begründung zu dokumentieren.
Es gelten die allgemeinen Bestimmungen aus dem Datenschutzgesetz, Obligationen- und Arbeitsrecht nach Art. 13 DSG, Art. 8 DSG, Art. 328b OR, Art. 328 OR, Art. 26 Abs. 1 der Verordnung 3 ArGV3, Art. 4 Abs. 2 DSG